Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 14 Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Eröffnungsbilanz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.02.2016 – VIII R 43/13(Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 - Rückwirkungsfiktion des § 14 Satz 3 UmwStG 1995 trotz Bilanzierungsfehler)Zitiert von 1
- BFH, 25.11.2014 – I R 78/12Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens - Wirksamkeit des erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen VerhandlungZitiert von 11
- BFH, 03.02.2010 – IV R 61/07(Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG - Rückwirkung der Haftungsverfassung)Zitiert von 15
- FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 – 12 K 12136/12Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2001 – VIII R 23/01Umwandlungssteuerrecht: Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BFH, 26.06.2007 – IV R 58/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- FG Münster, 12.06.2024 – 6 K 564/19 G, F
- BFH, 14.03.2024 – IV R 1/24 (IV R 7/21), IV R 1/24, IV R 7/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 14.03.2024 IV R 6/21 - Keine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag). 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.